opencaselaw.ch

RR 2004 008

Regierungsrat — RR 2004 008

Zg Regierungsrat · 2004-09-28 · Deutsch ZG

Art. 23, 24, 26 ZGB – Prozessvoraussetzung der rechtsgültigen Vertretung offen gelassen (I. Formelles E. 3, 4). Zivilrechtlicher Wohnsitzbegriff (II. Materielles E. 1). Keine Wohnsitzbegründung bei einem Aufenthalt eines geistig Behinderten zu einem Sonderzweck in einem Heim (II. Materielles E. 2, 3,4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

in der Beaufsichtigung nicht beobachtet hat. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach den konkreten Umständen. Zu berücksichtigen sind u.a. Alter, Charakter und geistige Reife des Kindes (BGE 100 II 301 E. 3a). Von den Eltern kann nicht verlangt werden, dass sie für eine dauernde Be- aufsichtigung ihrer Kinder sorgen, die ein gewisses Alter überschritten haben (BGE 95 II 259 f., E. 4a). Der Beschwerdeführer ist 14 Jahre alt. Seine Eltern hätten ihn praktisch 24 Stunden am Tag beaufsichtigen müssen, um zu verhindern, dass er sein Schrei- ben verfassen und versenden konnte. Dies kann ihnen nicht zugemutet wer- den. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihre Sorgfaltspflicht in der Be- aufsichtigung des Beschwerdeführers nicht verletzt und können nicht für die Kosten des Verfahrens haftbar gemacht werden.

c) Da weder der Beschwerdeführer noch dessen Eltern für die Kosten des Verfahrens haftbar gemacht werden können, können keine Spruchgebühren erhoben werden. ... Regierungsrat, 2. März 2004 Art. 23, 24, 26 ZGB – Prozessvoraussetzung der rechtsgültigen Vertretung offen ge- lassen (I. Formelles E. 3, 4). Zivilrechtlicher Wohnsitzbegriff (II. Materielles E. 1). Keine Wohnsitzbegründung bei einem Aufenthalt eines geistig Behin- derten zu einem Sonderzweck in einem Heim (II. Materielles E. 2, 3,4). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): ... A, geb. 1968, mit derzeitigem Aufenthalt im Heim X in der Gemeinde D, lebte während 35 Jahren in Appenzell bei seinen Eltern. Er leidet an Autismus und ist auf eine Betreuung angewiesen. A kann verbal nicht kommunizieren, ist jedoch fähig, aufgrund seines Verhaltens und Handelns seinen Willen dem Umfeld kundzutun. Die Betreuung durch seine Eltern war aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich, und es wurde ein Heimplatz gesucht. Es begann eine schwierige Suche nach freien und geeigneten Wohnheimplätzen, wobei bis zu 50 Heime kontaktiert wurden. A konnte in das Heim X in der Gemeinde D im Kanton Zug notfallmässig eintreten. RA B, Bruder von A, beantragte die zivilrechtliche Wohnsitznahme von A in der Gemeinde D. Mit Beschluss vom 241

2. Oktober 2003 stellte der Gemeinderat von D fest, dass die beantragte zivil- rechtliche Wohnsitznahme von A mit Aufenthalt im Heim für geistig schwer behinderte Erwachsene in D abgelehnt werde. Der gesetzliche Wohnsitz von A verbleibe in Appenzell. Eine allfällige Aufhebung der elterlichen Obhut für den entmündigten A mit gleichzeitiger Errichtung einer Vormundschaft sei durch die Vormundschaftsbehörde Appenzell und nicht durch die Vormund- schaftsbehörde D zu erlassen. Gegen diesen Beschluss erhob A, vertreten durch seinen Bruder RA B Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid der Gemeinde D sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der gesetzliche Wohnsitz von A in der Gemeinde D befinde. Weiter sei festzustellen, dass im konkre- ten Fall für allenfalls notwendige vormundschaftliche Massnahmen die Vor- mundschaftsbehörde der Gemeinde D zuständig sei, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Aus den Erwägungen: ... I. ...

3. Gemäss § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch den Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Be- schwerdelegitimiert ist demnach, wer durch den Entscheid in höherem Mass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; das schutzwürdige Interesse besteht dabei im praktischen Nutzen, der mit erfolg- reicher Beschwerde erzielt werden könnte (vgl. GVP 1997/98, S. 87; GVP 1995/96, S. 17 und 131; GVP 1977/78, S. 175 ff.). Dieses Rechtsschutzinteres- se hat grundsätzlich aktuell zu sein (vgl. Marco Weiss, Verfahren der Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 93). Subjektive Prozessvoraussetzung ist zudem die Partei- und Prozessfähigkeit des Rechts- mittelklägers, bei Rechtsmittelerhebung im Namen einer Drittperson deren Vollmacht.

a) Adressaten einer Verfügung werden diejenigen genannt, deren Rechte und Pflichten in der Verfügung geregelt werden. Adressat des angefochtenen Beschlusses ist A. Er ist durch den Beschluss des Gemeinderates direkt und unmittelbar in seinen Interessen betroffen. Wie aus seinem Verhalten bei Eintritt ins Heim wie auch in den folgenden Monaten zu entnehmen ist, fühlt er sich im Heim wohl, hat sich dort bereits gut integriert und deshalb ein tatsächliches Interesse, seinen Wohnsitz in D zu begründen. Bei erfolgreicher Beschwerde würde er einen praktischen Nutzen haben. Dieser liegt insbeson- dere darin, dass der Tarif für Kantonale pro Tag bei Daueraufenthalt Fr. 129.– und bei Ausserkantonalen Fr. 150.– beträgt. Nach objektivierter Betrach- tungsweise liegt somit ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates vor. Eine subjektive Empfindlichkeit oder ein 242

affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (BGE 123 II 376 E. 4 S. 379; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 21 zu § 21). Weiter wird A durch den Entscheid in höherem Mass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit berührt und hat deshalb an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheides ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse. Er ist damit zur Beschwerde legi- timiert.

b) Damit eine Person Beschwerde führen kann, muss sie partei- und pro- zessfähig sein. Parteifähigkeit ist die prozessuale Rechtsfähigkeit. Rechtsfähig ist, wer fähig ist, Rechte und Pflichten zu haben, also jedes Rechtssubjekt. So- mit ist parteifähig, wer im Prozess unter eigenem Namen Rechte geltend ma- chen kann. Die Prozessfähigkeit ist das Gegenstück zur zivilrechtlichen Hand- lungsfähigkeit. Sie ist die Fähigkeit, einen Prozess selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Handlungsunfähige müssen den Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter führen. A leidet an Autismus und ist auf eine Betreuung angewiesen, weshalb er während 35 Jahren bei seinen Eltern lebte. Anfangs 2003 war die Betreuung durch seine Eltern aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich. Es wur- de deshalb ein Heimplatz gesucht und beabsichtigt, für A eine Vormundschaft zu errichten. All diese Tatsachen, welche im Übrigen von keiner Partei be- stritten werden, weisen darauf hin, dass A nicht handlungsfähig und damit auch nicht prozessfähig ist. Er muss einen Prozess durch einen gesetzlichen Vertreter (die Eltern bei Verlängerung der elterlichen Sorge [Art. 385 Abs. 3 ZGB] oder der Vormund) führen lassen. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Rechtsanwalt B im Namen von A erhoben. Es stellt sich die Frage, ob B, sein Bruder, dazu berechtigt ist, was der Beschwerdegegner anzweifelt.

4. Auf Anfrage bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde des Kantons Appenzell Innerrhoden wurde der Direktion des Innern mitgeteilt, dass bis da- to keine Meldung über die Weiterführung der elterlichen Sorge bzw. eine ge- eignete vormundschaftliche Massnahme für A erfolgt oder ein Antrag diesbe- züglich gestellt worden sei. Im Einwohnerregister sei jedoch B als Vertreter ein- getragen. Es ist somit davon auszugehen, dass A keinen gesetzlichen Vertre- ter hat und offensichtlich bis jetzt die anstehenden Geschäfte ohne einen sol- chen erledigen konnte. Im vorliegenden Verfahren betreffend Wohnsitzbe- gründung ist A jedoch auf einen gesetzlichen Vertreter angewiesen.

a) Bis zur Mündigkeit hatte A einen abgeleiteten Wohnsitz gemäss Art. 25 ZGB am Wohnsitz seiner Eltern in Appenzell. Da er mit seinen 36 Jahren nicht mehr unter elterlicher Sorge steht und bis zum jetzigen Zeitpunkt keine An- ordnung der Weiterführung der elterlichen Sorge bzw. eine andere geeignete vormundschaftliche Massnahme erfolgte, besteht keine Rechtsbeziehung mehr, welche für den Beschwerdeführer einen abgeleiteten Wohnsitz nach Art. 25 ZGB begründen würde. A hat somit nach Eintritt seiner Mündigkeit in Ap- penzell einen selbständigen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB begründet oder sei- 243

nen bis dahin geltenden abgeleiteten Wohnsitz am Sitz der Eltern gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB beibehalten. Diese Unterscheidung ist jedoch vorliegend ohne Bedeutung, da es Tatsache ist, dass A bis zu seinem Eintritt ins Heim X bei seinen Eltern in Appenzell wohnte. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz war deshalb bis zu diesem Eintritt bei beiden Varianten in Appenzell. Zudem gilt der Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes. Dieser Grundsatz ergibt sich indirekt aus der Regel von Art. 24 ZGB und bedeutet, dass jedem Rechtssub- jekt zwangsläufig ein Wohnsitz zugeschrieben wird, auch wenn es keinen Le- bensmittelpunkt besitzt oder besass (Eugen Bucher, in: Das Personenrecht, Berner Kommentar, Bern 1976, N 8 zu Art. 23; Daniel Staehelin, in: Honsell/ Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB,

2. Aufl., Basel et al. 2002, N 2 zu Art. 23). Es ist somit davon auszugehen, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz bis am 2. Mai 2003, d.h. bis zu seinem Ein- tritt ins Haus X in D, in Appenzell, befand. Dieser Punkt wurde denn auch von keiner Seite bestritten.

b) Im vorliegenden Prozess ist jedoch streitig, ob A mit Eintritt ins Heim X einen neuen Wohnsitz begründen und dadurch seinen bisherigen Wohnsitz in Appenzell aufgeben konnte. Denn hat eine Person den Ort ihres Wohnsitzes verlassen und noch keinen neuen Wohnsitz begründet, so besteht der bishe- rige Wohnsitz als fiktiver fort (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 24; Bucher, Berner Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 24).

c) Die Bestimmung des derzeitigen Wohnsitzes von A könnte jedoch erst erfolgen, wenn ein Vormund bestimmt wird, der ihn im Prozess vertreten kann. Ein Vormund und damit eine rechtsgenügliche Vertretung kann indes- sen erst bestellt werden, wenn die Zuständigkeitsfrage, d.h. sein zivilrechtli- cher Wohnsitz geklärt ist. Damit sollte bei der Überprüfung der Prozessvor- aussetzungen eigentlich die materielle Hauptfrage des Prozesses behandelt werden.

d) Aus diesem Grunde ist es im vorliegenden Verfahren sinnvoll, die Fra- ge offen zu lassen, ob A rechtsgültig von seinem Bruder B vertreten werden kann. Diese Vorgehensweise, d.h. die Frage, ob eine Prozessvoraussetzung, im vorliegenden Fall eine rechtsgültige Vertretung, gegeben ist, offen zu lassen, rechtfertigt sich vor allem dann, wenn die materielle Beurteilung der Streitsa- che wie im konkreten Fall ohnehin zur Abweisung des Rechtsmittels führt. So wird gelegentlich vorgegangen, wenn die Legitimation des Rekurrenten nicht einwandfrei beurteilt werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 94 zu Vorbem. zu §§ 19–28; vgl. auch BGE 116 Ib 331 E. 1 S. 336; 123 II 371 E. 2 S. 373). Eine solche Lösung rechtfertigt sich auch aufgrund des Verbotes des über- spitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus liegt vor, «wenn für ein Ver- fahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge 244

sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit über- triebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderun- gen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt» (BGE 127 I 31 E. 2 S. 34 f.; 115 Ia 12 E. 3 S. 17). Durch die Nichtanerkennung von Rechtsanwalt B als Vertreter wäre A der Rechtsweg in unzulässiger Wei- se, ohne sachlich vertretbaren Grund, versperrt. Ohne einen Vertreter könnte er keinen Prozess betreffend Wohnsitzbegründung führen und ohne rechts- gültige Bestimmung seines Wohnsitzes könnte ihm kein gesetzlicher Vertre- ter bestellt werden.

5. Aus all diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. II.

1. Die Art. 23 ff. ZGB regeln die Frage, an welchem Ort in der Schweiz eine natürliche Person Wohnsitz hat. Sie regeln allerdings nur den zivilrechtlichen Wohnsitz, auf welchen in privatrechtlichen Gesetzen verwiesen wird. Wenn das öffentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, bestimmt es diesen Be- griff autonom (vgl. z. B. BGE 123 I 289 E. 2 S. 293). So stimmt auch der Begriff des Unterstützungswohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zu- ständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nicht mit demjenigen des zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB überein. (vgl. die Ausführungen in Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (ZUG), Zürich 1994, N 89 ff., S. 60). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Bestimmung des fürsorgepflich- tigen Gemeinwesens wie im oben zitierten ZUG. Es ist hingegen unklar, wo A nach seinem Eintritt ins Heim X seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat und welche Vormundschaftsbehörde nun für allfällige vormundschaftliche Mas- snahmen zuständig ist. Es ist somit der zivilrechtliche Wohnsitz von A zu be- stimmen.

2. Art. 26 ZGB stellt für den Fall eines Aufenthaltes in einer Anstalt eine Konkretisierung des allgemeinen Wohnsitztatbestandes des Art. 23 Abs. 1 ZGB dar, indem er bestimmt, dass ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck, d.h. ein Aufenthalt zwecks Besuchs einer Lehranstalt oder die Unterbringung in eine Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz be- gründet (BGE 108 Ia 252 E. 5 S. 257; Pra 2001 Nr. 131 S. 787 f.). Er begründet jedoch lediglich die widerlegbare Vermutung, dass ein solcher Aufenthalt nicht die Verlegung des Lebensmittelpunktes an den fraglichen Ort bedeute, d.h. er schliesst die Wohnsitznahme am Ort des Anstaltsaufenthaltes nicht aus (BGE 108 V 22 E. 2b S. 25; Pra 2001 Nr. 131 S. 787).

a) Die Unterbringung in eine Anstalt, d.h. die Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgte, begründet keinen Wohnsitz, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Lebensmittelpunkt völlig in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz ab- 245

gebrochen werden. Ob der Unterzubringende einverstanden ist oder nicht, und ob er handlungsfähig (urteilsfähig und mündig) ist oder nicht, ist uner- heblich. Die Unterbringung kann durch eine hiezu ermächtigte Amtsstelle (Ar- menbehörde, Vormundschaftsbehörde, Strafvollzugsbehörde) erfolgen, aber auch durch Private, Fürsorgevereine, Inhaber der elterlichen Gewalt sowie an- dere Personen, welche die tatsächliche Fürsorge für den Untergebrachten in- nehaben (GVP 1987/88 206; Bucher, Berner Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 26; Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 26; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, a.a.O., N 60 f. zu Art. 376). Der Anstaltsinsasse behält auf- grund von Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen bisherigen Wohnsitz gemäss Art. 23 bzw. Art. 25 ZGB bei.

b) Wie bereits in Erwägung I/4a ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bis zum Eintritt ins Heim in Appenzell. Dies ist vorliegend auch nicht bestritten. Seit dem 2. Mai 2003 lebt A jedoch im Haus X für gei- stig schwer behinderte Erwachsene in D. Bei diesem Heim handelt es sich oh- ne Zweifel um eine Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB, weshalb zur Bestim- mung seines zivilrechtlichen Wohnsitzes seit dem 2. Mai 2003 Art. 26 ZGB zur Anwendung gelangt. Im vorliegenden Fall liegt eine Unterbringung in eine Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB vor. Zum einen erfolgte die Anstaltseinweisung durch die An- gehörigen von A, d.h. durch Dritte. Sie suchten für ihn eine geeignete Anstalt, welche in der Lage war, ihn notfallmässig aufzunehmen. Er war auf ein Heim angewiesen, da er ständiger Betreuung bedarf und eine Betreuung durch sei- ne Eltern nicht mehr möglich war. Zum andern erfolgte die Anstaltseinwei- sung nicht aus eigenem Willen. A hat sich nicht aus freien Stücken für einen Anstaltsaufenthalt entschlossen. Sich freiwillig für einen Anstaltsaufenthalt zu entschliessen bedeutet jedoch, nicht auf ein Heim angewiesen zu sein und überdies die Anstalt und damit den Ort des Aufenthaltes frei zu wählen (vgl. GVP 1987/88 205 f. und Erwägung II/2a). Eine Heimplatzierung war dagegen im vorliegenden Fall zwingend und notfallmässig notwendig und das Heim X wurde nicht aus mehreren möglichen Heimen für den Aufenthalt ausgewählt. Bei der schwierigen Suche nach freien und geeigneten Wohnheimplätzen, wo- bei bis zu 50 Heime kontaktiert wurden, war das Heim X das einzige verfüg- bare und geeignete Heim, das A notfallmässig bereits im Mai 2003 aufnehmen konnte. Hätte sich in einem Heim in Appenzell ein geeigneter Platz angebo- ten, wäre er wohl dort eingetreten. Aufgrund dieser Sachlage ist das Argument, A sei freiwillig in das Heim eingetreten, nicht stichhaltig. Ob A mit der Einweisung ins Heim X einverstanden war und ob er urteils- fähig und damit handlungsfähig ist, ist unerheblich (vgl. Erwägung II/2a). Es ist somit ohne Bedeutung, ob er eine Veränderung seiner Lebenssituation ge- wollt hat und ob er in der Lage war, zu beurteilen, wo er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten möchte. Ein Gespräch mit den An- gehörigen oder den Betreuern des Heimes X oder eine fachmännische Beur- 246

teilung der Urteilsfähigkeit von A, wie von RA B beantragt, ist deshalb nicht notwendig. Weiter ist zu bemerken, dass die Unterbringung in eine Anstalt auch dann keinen Wohnsitz begründet, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Le- bensmittelpunkt völlig in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden (vgl. ebenfalls Erwägung II/2a). Es ist somit ebenfalls unbeachtlich, ob A seit Mai 2003 eine ausschliessliche per- sönliche Beziehung zu D bzw. keine persönliche Anknüpfungspunkte mehr zu seinem bisherigen Wohnsitz in Appenzell hat. Für die Bestimmung des Wohnsitzes und damit der zuständigen Vor- mundschaftsbehörde ist es unbeachtlich, dass die Schwester C, welche in D wohnhaft ist, als Vormundin eingesetzt werden soll. Die appenzellische Vor- mundschaftsbehörde kann sie, trotz ihres Wohnsitzes in D, als Vormundin für A wählen (vgl. Art. 379 ZGB).

3. Aufgrund der Funktionalisierung des Wohnsitzbegriffes ist zudem auch bei Art. 26 ZGB wertend zu entscheiden, ob die zu einem Sonderzweck be- gründete Niederlassung an einem bestimmten Ort es verdient, als Wohnsitz i.S.v. Art. 23 ZGB aufgefasst zu werden (vgl. die «Definition» zur Funktiona- lisierung des Wohnsitzesbegriffes in Bucher, Berner Kommentar, a.a.O., N 21 ff. zu Vorbem. vor Art. 23; Schnyder/Murer, in: Das Familienrecht, die Vor- mundschaft, Berner Kommentar, Bern 1982, N 35 ff. zu Art. 376; Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 23). Dies ist im vorliegenden Fall klar zu verneinen. Der Zweck von Art. 26 ZGB ist ja gerade die Entlastung derjenigen Gemeinden, auf deren Gebiet sich An- stalten befinden, von denjenigen Aufgaben, welche der Wohnortgemeinde ob- liegen (Bucher, Berner Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 26). Gemeinden mit Heil- und Pflegeanstalten bzw. Wohnheimen sollen deshalb vor zusätzlichen Lasten nach Möglichkeit bewahrt werden und es soll sich keine Behörde durch blosse Anstalts- oder Heimeinweisung ihrer Zuständigkeit entledigen können. A trat zudem zufälligerweise ins Heim X ein, da dieses Heim nach der langen Suche um einen geeigneten Heimplatz als einziges in der Lage war ihn not- fallmässig aufzunehmen. Es wäre vermessen, wenn er nun in D Wohnsitz be- gründen könnte, nur weil das Heim X ihm entgegen kam und notfallmässig einen Heimplatz anbot. Auch die nicht verbindlichen Empfehlungen der Kon- ferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 sind in diesem Sinne auszulegen. Sie bestimmen in Kapitel 2.1.2 zudem selber, dass eine Wohnsitzbegründung durch einen Anstaltsaufenthalt nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen sei. Zudem ist es fraglich, ob die in den Emp- fehlungen aufgeführten Kriterien bei einer durch äussere Umstände forcier- ten Einweisung in eine Anstalt bei einer geistig behinderten Person zur Anwendung gelangen. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass bei einer Unterbringung in eine Anstalt, d.h. der Anstalteinweisung durch Dritte, die 247

nicht aus eigenem Willen erfolgt, regelmässig eine Wohnsitznahme am Ort des Anstaltsaufenthalts ausgeschlossen ist (BGE 108 V 25). Der Beschwerdefüh- rer befand sich im Zeitpunkt der Anstaltseinweisung in einer Notsituation. Bei der schwierigen Suche nach freien und geeigneten Wohnheimplätzen, wobei bis zu 50 Heime kontaktiert wurden, war das Heim X das einzige geeignete Heim, das A notfallmässig bereits im Mai 2003 aufnehmen konnte. A hat sich nicht aus freien Stücken für das Heim in D entschieden. Der Aufenthaltsort wurde damit nicht frei gewählt, sondern war durch einen freien Platz im Heim bedingt.

4. Aus all diesen Gründen ist eine Wohnsitzbegründung in D zu verneinen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von A bleibt aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ZGB in Appenzell. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Regierungsrat, 28. September 2004

2. Grundbuchwesen Art. 635 und 956 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 103 Grundbuchverordnung – Abweisung einer Grundbuchanmeldung über die 'Abtretung eines Erbteils' an einem Grundstück, welche den Eintritt der Tochter eines ausscheidenden Miterben in die Erbengemeinschaft bezweckt. – Zulässigkeit der Grundbuchbeschwer- de (E. I. 2). – Eine gesamthafte 'Abtretung des Erbteils' entfaltet nur dann dingliche Wirkung, wenn diese Rechtsfolge von sämtlichen Miterben aus- drücklich gewollt ist und die Vereinbarung unter Miterben erfolgt. Der Toch- ter des ausscheidenden Miterben kann als ausserhalb der Erbengemeinschaft stehenden Dritten nur der Liquidationsanteil abgetreten werden, der dem ab- tretenden Miterben aus der Erbteilung zugewiesen wird (E. II. 1). – Nachdem der übereinstimmende Parteiwille auf die Übertragung der Erbenstellung ge- richtet ist, erfolgte die Grundbuchabweisung zu Recht (E. II. 2). Aus dem Sachverhalt: A. A. Meier, B. Müller und C. Muster bilden die Erbengemeinschaft D. Meier-Seelig und sind in dieser Eigenschaft Gesamteigentümer des Grund- stücks (GS) Nr. ... in der Gemeinde X. Am 15. März 2003 trat A. Meier seinen Erbteil mit Wirkung per 1. Januar 2003 seiner Tochter ab. Die beiden Miter- ben stimmten dieser Abtretung zu. A. Meier wurde gleichzeitig ermächtigt, das Rechtsgeschäft zum grundbuchlichen Vollzug anzumelden. Mit Verfügung 248